Resolution zum Bundesteilhabegestz und Pflegestärkungsgesetz III

Logi der Lebenshilfe, der Werkstatträte, des Paritätischen

Resolution zum von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes und zum Pflegestärkungsgesetz III

Der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V., die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte NRW und der Parlamentarische Nordrhein-Westfalen haben den Regierungsentwurf zum Bundesteilhabegesetz und zum Pflegestärkungsgesetz III mit großer Bestürzung zur Kenntnis genommen Zwar enthalt vor allem Ersteres durchaus positive Elemente, wie das bundesweite Budget für Arbeit oder auch positive Änderungen im Bereich der Frühförderung und im offenen Ganztag. Doch mit Blick auf die anstehenden parlamentarischen Beratungen hat das Bündnis folgende Resolution dazu verabschiedet:

Der Regierungsentwurf zum Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III ist in der vorgelegten Form nicht akzeptabel. Er verschlechtert die bisherige Situation von Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Beeinträchtigung wesentlich. Die Reform der Eingliederungshilfe muss eine deutliche Verbesserung für alle Menschen mit Behinderung und ihre Familien bringen Dies gilt insbesondere für Menschen mit schwersten Behinderungen und hohem Hilfebedarf.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte NRW, der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V und der Paritätische Nordrhein-Westfalen fordern daher:

  • Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe darf nicht so begrenzt werden, dass Menschen, die in weniger als fünf Lebensbereichen Einschränkungen aufweisen, ausgeschlossen sind. Eine solche Hürde ist zu hoch! Die geplante Regelung zum Ermessensspielraum ist ais Kann-Leistung vorgesehen und schafft grundsätzlich keinen Rechtsanspruch!
  • Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf dürfen nicht von der Pflegeversicherung ausgeschlossen werden, Das ist Diskriminierung! Sie brauchen zur Teilhabe beides: Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege.
  • Die Kosten der Unterkunft in Wohnstätten dürfen nicht willkürlich begrenzt werden. Wenn das Wirklichkeit wird, droht vielen Wohnstätten für Menschen mit Behinderung das finanzielle Aus und die Menschen verlieren ihr Zuhause.
  • Kein Gemeinschaftszwang! Menschen mit Behinderung dürfen nicht gezwungen werden, ihre Unterstützung mit anderen zu teilen - vor allem nicht beim Wohnen und in der Freizeit.
  • Auch Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht von den verbesserten Regelungen zur Heranziehung ihres Vermögens ausgeschlossen werden. Auch sie haben ein Recht auf ein Sparbuch!
  • Der Zugang zur Arbeit für Menschen mit Behinderung darf nicht durch ein Mindestmaß an Wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung begrenzt werden. Das bundesweit einzigartige Modell Nordrhein-Westfalens zeigt, dass Arbeit in Werkstätten für Menschen mit schwersten Behinderungen positive Effekte auf die individuelle Entwicklung hat.

Insgesamt muss die Herauslösung der der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem vollständig vollzogen werden. Die Wunsch- und Wahlrechte und damit die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung müssen gestärkt werden Landesspezifische Regelungen,, die höhere Standards und bessere Angebotsstrukturen vorsehen, müssen ermöglicht werden. Nur so kann ein an den Kriterien der UN-Behindertenrechtkonvention ausgerichtetes Teilhabegesetz entstehen.

Düsseldorf, 5. Oktober 2016

Herbert Frings
Geschäftsführer Lebenshilfe NRW e.V.

Ute Schulz
Vorsitzende Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte NRW

Elke Schmidt-Sawatzki
Vorsitzende Paritätischer LV Nordrhein-Westfalen